
Aktuelles - Sonstiges
Januar 2010
Umfang der Haftung eines Kommanditisten
Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) haftet nur der Komplementär mit seinem Privatvermögen für Gesellschaftsschulden. Die Haftung des Kommanditisten beschränkt sich demgegenüber auf die von ihm geleistete Einlagen. Die persönliche Haftung des Kommanditisten kann jedoch wieder aufleben, wenn er Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kapitalkonto durch Verlust unter dem Betrag der geleisteten Hafteinlage herabgemindert ist oder wird. Dabei reicht es aus, dass der Verlust - wie hier - durch steuerliche Sonderabschreibungen entstanden ist. Ob die Voraussetzungen für den Eintritt der persönlichen Haftung gegeben sind, beurteilt sich allein nach dem Inhalt der Bilanz und nicht nach dem guten Glauben des Gesellschafters.Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen auch Kommanditisten mit einer persönlichen Haftung rechnen, wenn ihr Kapitalkonto nicht die erforderliche Einlage aufweist. Gerade im Zusammenhang mit steuerlichen Sonderabschreibungen können hier besondere Gefahren bestehen. In diesem Zusammenhang zeigt sich erneut, wie wichtig eine effektive und abgestimmte rechtliche und steuerliche Beratung zur Vermeidung derartiger Inanspruchnahmen sind.