
Aktuelles - Familienrecht
März 2010
Neue Düsseldorfertabelle ab 01.01.2010
Ab dem 01.01.2010 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes.Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich gem. § 1612 a BGB nach dem Kinderfreibetrag im Sinne des Einkommenssteuergesetzes.
Als Folge der Erhöhung des Kinderfreibetrages zum 01.01.2010 sind auch die Beträge für den Kindesunterhalt (Unterhaltbedarf des Kindes) zum 01.01.2010 deutlich und zwar im Durchschnitt um Rund 13 % gestiegen. Auch der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende erhöht sich entsprechend. Entsprechend ändert sich auch die Höhe des Unterhaltszahlbetrages wegen der Anrechnung von Kindergeld.
Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass sich auch das Kindergeld ab dem 01.01.2010 für das erste und zweite Kind von 164,00 EUR auf 184,00 EUR erhöht hat. Für das dritte Kind gibt es jetzt 190,00 EUR und für jedes weitere Kind 215,00 EUR.
Für nähere Informationen und konkrete Berechnungen wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Pape.
März 2010
Der verweiblichte Hausmann und das Karussell der Fiktionen
Der BGH hat eine neue Rechtsprechung zur Bedarfsberechnung bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau bei neuer Ehe des Unterhaltsschuldners geschaffen.Dabei werden die Einkünfte des Schuldners sowie der geschiedenen und der neuen Ehefrau zusammen gerechnet, der Bedarf jedes Beteiligten wird so dann mit 1/3 bemessen.
Nach dem früher maßgeblichen Stichtagsprinzip wurde das bei einer Ehescheidung erzielte Einkommen des Schuldners zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt; nur das verbleibende Einkommen stand dem Schuldner dann für sich und seine neue Familie zur Verfügung.
Beispiel: Der Schuldner hat ein Erwerbseinkommen in Höhe von 4.000,00 EUR; an den geschiedenen Ehegatten ist Unterhalt in Höhe von 2.000,00 EUR zu leisten; dem Schuldner und seinem neuen Ehegatten verbleiben 2.000,00 EUR.
Nach geänderter Rechtsprechung ist das Einkommen jetzt gleichmäßig (gedrittelt) auf die drei Beteiligten aufzuteilen.
Bei einem Einkommen in Höhe von 4.000,00 EUR erhält der geschiedene Ehegatte 1.333,00 EUR. Dem Schuldner und seinen neuem Ehegatten verbleiben 2.666,00 EUR.
Vom BGH wird außerdem klargestellt, dass sich die neue Ehefrau nicht auf die gewählte Rollenverteilung in der neuen Ehe berufen kann, wenn Sie dort nicht erwerbstätig ist, sind gleiche Maßstäbe in Bezug auf die Erwerbspflicht anzulegen wie bei der geschiedenen Ehefrau. Folge ist die Zurechnung eines fiktiven Einkommens auf Seiten der aktuellen Ehefrau und damit eine Steigerung des Unterhaltsanteils der früheren Ehefrau.
Februar 2010
Einfluss der Gütergemeinschaft auf den Unterhaltsanspruch
Das Gesetz bietet Ehepaaren drei Möglichkeiten an, Ihre Vermögenssituation zu regeln. Vertraglich können Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden. Liegt kein Ehevertrag vor, gilt die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand, unter Umständen mit einer vertraglichen Modifikation.Charakteristisch ist, dass bei einer Gütergemeinschaft jeder Ehegatte einen Anteil am Gesamthandsvermögen hat. Dies gilt allerdings nur für das sog. Gesamtgut. Ebenfalls nur dieses wird von den Ehegatten mangels anderweitiger Regelung gemeinschaftlich verwaltet. Weiter existieren das dem einzelnen Ehegatten jeweils zugeordnete Sondergut und das Vorbehaltsgut. Das jeweilige Sondergut und das jeweilige Vorbehaltgut wird von jedem Ehegatten selbstständig verwaltet. Während der Ehe, also auch in der Trennungsphase liegt eine Gütergemeinschaft vor, es sei denn, diese wird durch einen Ehevertrag vorher aufgehoben.
Daher beeinflusst die Gütergemeinschaft den Trennungsunterhaltanspruch unmittelbar. Zu berücksichtigen sind nur die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen. Nur diese sind hälftig zwischen den Ehegatten aufzuteilen.
Beim nachehelichen Unterhalt bestimmt sich das Maß des Unterhaltes gem. § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgebend sind damit insbesondere die Einkommensverhältnisse der Ehegatten.
Die Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt gelten unabhängig vom früheren Güterstand während der Ehe. Nach der Scheidung anfallendes Einkommen fällt allerdings nicht mehr in das Gesamtgut, da der Güterstand mit der Scheidung aufgehoben ist. Der nacheheliche Unterhalt bestimmt sich somit nach den allgemeinen Regeln, die Einkünfte sind nach den allgemeinen Grundsätzen zuzurechnen und zu verteilen.
Februar 2010
Neubeginn des Trennungsjahres nach Versöhnungsversuch
Um eine einvernehmlich geschieden werden zu können muss eine Trennungszeit von zwölf Monaten vorliegen. Ein Versöhnungsversuch im Sinne des § 1567 Abs. 2 BGB ist bis zu einer Obergrenze von 3 Monaten denkbar. Nach Ablauf von drei Monaten beginnt die Trennungszeit erneut.Ein Versöhnungsversuch von über 3 Monaten hat zur Folge, dass das Trennungsjahr nach Ende des Versöhnungsversuches neu beginnt. Ob das Zusammenleben für diese Zeit der Versöhnung dienen sollte, ist jedoch nur nach Substantiierung des entsprechenden Sachvortrages ggf. im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären.
Januar 2010
Reform des Zugewinnausgleichs
Seit September 2009 ist die Reform des Güterrechts in Kraft getreten. Die Reform hatte das Ziel einige Schwachstellen im Bereich des Güterrechts zu beseitigen und noch besser sicherzustellen, dass eine wirkliche gerechte Teilung erfolgt.1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach früherem Recht blieben Schulden die bei der Eheschließung vorhanden waren und zu einem so genannten „negativen Anfangsvermögen“ führten bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte der im Laufe der Ehe mit seinem zu erworbenen Vermögen nur seine anfänglichen Schulden tilgte, musste diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Noch ungerechter behandelt wurde der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des andern Ehegatten tilgte und zusätzlich eigenes Vermögen erwarb. Hier blieben nicht nur die Schuldentilgung der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt auch musste ein Ausgleich des eigenen Vermögenszuwachses erfolgen, das wurde nun geändert. Negatives Anfangsvermögen ist jetzt zu berücksichtigen.
2. Schutz vor Vermögensmanipulation
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es nach alter Rechtslage auf den Zeitpunkt der förmlichen Übersendung (Zustellung) des Scheidungsantrages an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schaffte.
Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt. Die Reform des Güterechtes sieht vor, dass der Vermögensstand bei Zustellung des Scheidungsantrages nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist.
3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages war zum 31.08.2009 nur gering ausgeprägt.
Um eine Zugewinnausgleichszahlung zu verhindern, konnte der vermögende Ehepartner zwischen dem Trennungszeitpunkt und der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens für eine Verminderung seines Vermögens sorgen. Nach der bisherigen Rechtslage konnte der andere Ehepartner dagegen nichts unternehmen.
Künftig kann er seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft. Eine erfolgreiche Absicherung über dieses Verfahren setzt jedoch voraus, dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ehepartner sein Vermögen in Sicherheit bringen will.
Januar 2010
Neue Düsseldorfertabelle ab 01.01.2010
Ab dem 01.01.2010 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes.Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich gem. § 1612 a BGB nach dem Kinderfreibetrag im Sinne des Einkommenssteuergesetzes.
Als Folge der Erhöhung des Kinderfreibetrages zum 01.01.2010 sind auch die Beträge für den Kindesunterhalt (Unterhaltbedarf des Kindes) zum 01.01.2010 deutlich und zwar im Durchschnitt um Rund 13 % gestiegen. Auch der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende erhöht sich entsprechend. Entsprechend ändert sich auch die Höhe des Unterhaltszahlbetrages wegen der Anrechnung von Kindergeld.
Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass sich auch das Kindergeld ab dem 01.01.2010 für das erste und zweite Kind von 164,00 EUR auf 184,00 EUR erhöht hat. Für das dritte Kind gibt es jetzt 190,00 EUR und für jedes weitere Kind 215,00 EUR.