Ein Grundschüler wurde im September 2021 eingeschult. Seine Eltern befürchteten, dass ihr Kind Zwangsgeimpft würde. Deswegen und aufgrund der geltenden Corona-Maßnahmen für das Schuljahr 2021/2022 schickten die Eltern das Kind nicht in die Schule. Daraufhin schaltete die Schule das Jugendamt ein, welches verschiedene Gesprächs-, sowie Vermittlungsversuche mit den Eltern starteten. Auch nach Kippung der Corona-Maßnahmen stellten sich die Eltern gegen den Schulbesuch des Kindes, da sich das Kind nach Angabe dieser im Homeschooling optimal entfalte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe beschloss, dass das zuvor getroffene Urteil des Familiengerichts Offenburg (Gebot zur Schulpflicht) verschärft werden müsse, weshalb den Eltern vorläufig das Sorgerecht, sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind entzogen werden soll. Den Eltern solle nicht das recht zustehen über die Schulbesuche des Kindes zu entscheiden, wenn sie nicht auch gleichzeitig ihrer Sorgepflicht nachkommen. Dies wurde damit begründet, dass die allgemeine Schulpflicht nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und sozialen Fähigkeiten abziele, sondern auch dem staatlichen Erziehungsauftrag und damit dem Gemeinwohlinteresse diene. Zudem würde eine erhebliche Gefährdung für die Persönlichkeitsentwicklung durch das nicht besuchen der Schule bestehen.
Hinweis:
Der Wille des Kindes deckte sich mit dem der Eltern, allerdings ist nicht auf den Willen eines Grundschülers abzustellen, wenn es um die Frage der Beschulung geht.