Mietrecht

Eine Notdienstpauschale für Hausmeisterkosten stellt keine umlagefähigen Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dar.

BGH, Urteil vom 18.12.2019 -VIII ZR 62/19-

 

Die Vermieterseite hatte im Rahmen der Betriebskostenabrechnung einen Betrag von 100,00 € für einen Notdienstpauschale neben den Hausmeisterkosten für mögliche Noteinsätze außerhalb der Geschäftszeiten zur Umlage angesetzt. Die Mieter weigerten sich, diese zu zahlen.

 

Der BGH entschied, derartige Kosten seien nicht auf die Mieter umlagefähig. Die üblichen Hausmeisterkosten erfassten nur routinemäßig anfallende Aufgaben wie etwa regelmäßige Kontrollgänge in einer Wohnanlage zur Feststellung eventueller Mängel oder die Überwachung der Einhaltung der Hausordnung. Die Notdienstpauschale würde jedoch solche Tätigkeiten berechnen, die der Grundstücksverwaltung im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit zuzurechnen sein, es handele sich dabei um eine Vergütung für die Entgegennahme von Mängelanzeigen und erforderlichenfalls die Veranlassung von Reparaturmaßnahmen durch einzuschaltenden Fachbetriebe. Für solche Tätigkeiten sei die Hausverwaltung auch tagsüber verantwortlich, eine Pflicht zur Kostentragung könne nicht davon abhängen, ob ein Notfall tags oder außerhalb der Geschäftszeiten der Verwaltung eintrete. Zwar könnten derartige Notfallmaßnahmen auch den Interessen der Mieter dienen, das sei jedoch unbeachtlich, da sämtliche Verwaltungstätigkeiten auf Kosten des Vermieters zu erbringen seien.