Mietrecht

Angabe der Gesamtsumme einer Modernisierungsmaßnahme ist ausreichend

Urteile vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 337/21, VII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21

Nach der Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

 

Hierzu muss zunächst jedoch dem Mieter schriftlich erklärt werden, was der Grund und der Umfang der Mieterhöhung ist, um ihm diese so plausibel darzulegen. Daraufhin kann der Mieter entscheiden, ob und inwieweit er Kontrollen durchführen lässt oder sich juristischen Beistand besorgt.

 

Aus kürzlichen gesprochenen Urteilen des Bundesgerichtshofs wird deutlich, dass an die Mieterhöhungserklärung im Zuge der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. So ist beispielhaft die Angabe der Gesamtsumme einer Modernisierungsmaßnahme ausreichend. Grund hierfür ist eine Überspannung der Anforderungen an die Erklärung. Dadurch könnten Mieter womöglich eine inhaltlich berechtigte Mieterhöhung nicht vornehmen und würden darauf von Modernisierungsmaßnahmen abgeschreckt.

 

Hinweis:

Im Einzelfall ist die Mieterhöhungserklärung zu überprüfen, um zwischen Modernisierungsmaßnahmen und reinen Instandhaltungsarbeiten abzugrenzen. Zusätzlich sind öffentliche Fördermittel aus der Maßnahme zuerst in Abzug zu bringen.

Bei Fragen und Problemen im Einzelfall oder zu den formellen Anforderungen ist zur Inanspruchnahme fachanwaltlicher Unterstützung zu raten.