Das Amtsgericht Frankenthal hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 25.06.2020 (Az. 71 F 79/20eA) entschieden, dass die Schulwahl am Kindeswohl auszurichten ist. Das Gericht betonte, dass das soziale Umfeld in der Entscheidungsfindung genauso zu berücksichtigen sei, wie der Schulweg und der Wille des Kindes, soweit dieser gebildet werden kann.
Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass zwei Elternteile mit gemeinsam ausgeübtem Sorgerecht über den Schultyp für die Einschulung des gemeinsamen Kindes gestritten haben. Dabei war der Vater der Ansicht, dass das Kind auf eine „normale“ Grundschule gehen sollte, die Mutter wollte jedoch eine Waldorf für das Kind. Beide Elternteile waren nicht in der Lage sich außergerichtlich zu einigen.
Das Familiengericht hat daraufhin die Entscheidungsbefugnis der Mutter zugesprochen, da es sie für die Entscheidung über die Schulwahl für geeigneter hielt. In diesem Fall könne sie besser über das Kindeswohl entscheiden.
Das Gericht prüft in solchen Fällen, in denen es selbst keine angemessene Sachentscheidung treffen kann, welches Elternteil eine Entscheidung im Sinne des Kindeswohles treffen kann.
Dieser Entscheidung liegen die vorgeschlagenen Optionen bezüglich der regelungsbedürftigen Angelegenheit, die Interessen des Kindes im Einzelnen, die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten sowie die vorangegangene Auseinandersetzung mit der Auswahl des Schultyps zu Grunde.
Achtung:
Das Gericht betonte ausdrücklich, dass nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass bei der Wahl der Schulform der Waldorfschule eine Gefahr für das Kindeswohl besteht.