Erbrecht aktuell

Konkludente Ausschlagung eines Vermächtnisses

Eine Erblasserin setzte in diesem Fall einen ihrer Söhne (Beklagter) als Alleinerbin ein, während dem anderen Sohn (Kläger) das Barvermögen inklusive der Wertpapiere zugewendet wurde. Hierbei befürchtete der Kläger, dass sein Vermächtnis kleiner ist als der ihm zustehende Pflichtanteil. Weshalb dieser Auskunft über den Nachlassbestand verlangte und zugleich die Auszahlung des Betrages seines Pflichtanteils forderte.

 

Der Beklagte kam den Aufforderungen nach. Er erteilte dem Kläger Auskunft und zahlte ihm den Betrag des Pflichtteils aus.

 

Die Parteien stritten nun darüber, ob der Kläger den Anspruch auf das Vermächtnis mit der Auszahlung des Pflichtanteils verloren habe.

 

Das Landgericht Bochum entschied, dass der Anspruch auf das Vermächtnis zu Recht verloren wurde. Der Kläger hatte in diesem Fall ein Wahlrecht, nach dem er zwischen dem Vermächtnis und dem Pflichtanteil wählen konnte. Durch seine Forderung zur Auskunft und Auszahlung des Pflichtanteils, wählte der Kläger konkludent den Anspruch auf seinen Pflichtanteil. Hierdurch wurde ebenfalls die konkludente Ausschlagung des Vermächtnisses erklärt. Der Beklagte hat zudem bereits den Pflichtanteil ausgezahlt, womit der Anspruch des Klägers auf den Pflichtanteil erlöschen ist.

 

Hinweis:

In diesem Fall war besonders die Auslegung des Einzelfalls bedeutsam. Denn durch das Schreiben des Klägers an den Beklagten konnte nach objektivem Empfängerhorizont entschieden werden, dass der Wille des Klägers zugleich die Auskunft und Auszahlung als auch die Ausschlagung des Vermächtnisses beinhaltet.

 

Daher erscheint die Inanspruchnahme fachanwaltlicher Unterstützung zur Gestaltung von rechtserheblichen Erklärungen nur sinnvoll.