Nach den Vorgaben der Arbeitgeberin musste ein Mitarbeiter, nach mehrfachen ungültigen Corona-Testergebnissen, einen offiziellen Test an einer Teststation ablegen.
Dieser Vorgabe kam der Mitarbeiter nicht nach und machte stattdessen auf der Webseite eines Arztes einen Selbsttest unter Angabe persönlicher Daten, welchen er darauf an die Arbeitgeberin weiterleitete.
Der Mitarbeiter wurde kurz darauf fristlos gekündigt. Gerechtfertigt wurde die Kündigung durch die Täuschung über eine Corona-Testung.
Die Parteien stritten darauf über die Rechtfertigung der Kündigung.
Das Arbeitsgericht Neumünster entschied gegen den Mitarbeiter. Dieser habe versucht die Arbeitgeberin über seinen „3G“ Status zu täuschen, wodurch eine arbeitsvertragliche Nebenflicht in gravierender Weise verletzt würde. Zudem sei die Arbeitgeberin für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter in diesem Rahmen verantwortlich und bekomme durch das Verhalten des Mitarbeiters Probleme mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Hinweis:
Hierbei hielt es das Arbeitsgericht für unerheblich, ob das Corona-Testergebnis des Mitarbeiters Positiv oder Negativ ist.
In Fällen, in denen schwerwiegende Pflichtverletzungen vorgeworfen werden oder arbeitsrechtliche Probleme aufgrund der Corona-Pandemie auftreten, bedarf es dringendst fachanwaltlicher Unterstützung.