Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst festgestellt, dass die auf einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag beruhende Befristung eines Arbeitsverhältnisses die Befristung desselben im Sinne des TzBfG rechtfertigen kann. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das Arbeitsgericht an dem Vergleich nicht mitwirkt, sondern lediglich einen Vergleichsvorschlag der Parteien selbst protokolliert.
Etwas Anderes gilt in diesem Fall nur dann, wenn lediglich ein einseitiger Vergleichsvorschlag einer Partei zugrunde liegt und das Gericht sich diesen Vergleichsvorschlag ausdrücklich zu eigen macht und dieser letztendlich durch Annahme der Parteien zustande kommt.
Auch in diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung des BAG eine Rechtfertigung im Sinne des TzBfG regelmäßig gegeben.
Hinweis:
Für die sachliche Rechtfertigung von Befristungen gilt es auch im Fall eines gerichtlichen Vergleiches Besonderheiten zu beachten. Hier bedarf es dringend fachanwaltlicher Unterstützung, soll der Gefahr begegnet werden, dass das Arbeitsverhältnis trotz eines Vergleichsabschlusses unbefristet fortbesteht.