Arbeitsrecht

Verzugsschadenpauschale bei verspäteter Lohnzahlung

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber bei verspäteter bzw. unvollständiger Lohnzahlung pauschalen Schadenersatz zu leisten hat.

Das LAG hat im Rahmen der Entscheidung bestätigt, dass die im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung im Jahre 2014 eingeführte Pauschale von 40,00 EUR auch dann zu entrichten ist, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich entrichtet.

Damit durchbricht das LAG den Grundsatz, dass die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ausgeschlossen ist.

Hier bleibt die sicherlich in absehbarer Zeit zu erwartende Entscheidung des BAG abzuwarten.

Hinweis:

Arbeitgeber sollten unbedingt darauf achten, dass die Lohnzahlungen rechtzeitig erbracht werden. Andernfalls droht in jedem Fall die Geltendmachung einer Schadensersatzpauschale von 40,00 EUR. Hier ist bis auf Weiteres besondere Vorsicht geboten.