Nach der aktuellen Geschäftsanweisung der BfA ist ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. eine Eigenkündigung auch dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zur Vermeidung einer personenbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ohne Entlassungsentschädigung zum gleichen Zeitpunkt ausscheidet. Gleiches soll auch dann gelten, wenn die drohende Arbeitsnehmerkündigung auf betriebliche- oder personenbezogene Kündigung gestützt wird und eine Abfindung von maximal 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Insoweit bleibt die Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern nicht mehr aufrechterhalten.
Hinweis:
Gerade im Vorfeld von Kündigungsschutzprozessen bzw. bei angedrohten Arbeitnehmerkündigungen stellt sich die Frage nach Alternativen in Form von Aufhebungsverträgen oder Eigenkündigungen. Hier führt die Aktualisierung der Geschäftsanweisung zu einer leichten Verbesserung/ Flexibilisierung im Sinne von sperrzeitvermeidenden Beendigungslösungen. In jedem Fall ist hierzu die Inanspruchnahme fachanwaltlicher Unterstützung dringend anzuraten.