Das Finanzgericht Düsseldorf hat jüngst zu entscheiden, ob der Rabatt, den eines Reisveranstalter, der die Mitarbeitern von Reisevermittlern auf den Reisepreis gewährt wird, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.
Entgegen der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Düsseldorf hierzu entschieden, dass in dem Rabatt keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in der Gestalt der Zuwendung eines Dritten vorliegt. Vielmehr sei der Rabatt des Reiseveranstalters in eigenwirtschaftlichem Interesse und nicht im Interesse des Arbeitgebers gewährt worden.