Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob eine Verlängerung der im Ausbildungsverhältnis zulässigen Höchstprobezeit von vier Monaten dann möglich ist, wenn die Ausbildung unterbrochen war. Hierzu hat das BAG entschieden, dass die Ausbildungsvertragsparteien im Falle einer Unterbrechung der Ausbildung vereinbaren können, dass sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert. Dies diene der Erfüllung des Zwecks der Probezeit und sei im Interesse beider Parteien. Auch sei es unerheblich, aus welchen Gründen die Ausbildung unterbrochen worden sei.
Hinweis:
Grundsätzlich sind die Höchstprobezeit im Ausbildungsverhältnis (vier Monate) um im Arbeitsverhältnis (6 Monate) nicht disponibel. Nur in engen Grenzen bei sachlicher Rechtfertigung aus dem Sinn und Zweck der Probezeit kommt eine Verlängerung derselben über die gesetzlichen Höchstgrenzen in Betracht. Dies wird mit der vorliegenden Entscheidung des BAG nochmals bestätigt.