Arbeitsrecht

Kündigung wegen Drogenkonsum

Das BAG hat in einer Entscheidung aus Oktober 2016 bestätigt, dass die Einnahme von "harten Drogen " (im entschiedenen Fall Crystal Meth) die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer trotz Drogenkonsums seine Fahrtätigkeit verrichtet .

Es kommt nach der Rechtsprechung des BAG nicht darauf an, ob der Konsum im privaten oder beruflichen Bereich stattgefunden hat.

Ebenso ist es völlig unerheblich, ob die Fahrtüchtigkeit konkret beeinträchtigt war und zu einer erhöhten Gefahr im Straßenverkehr geführt hat.

Ein positiver Drogentest und die hierdurch bedingten Zweifel an der Fahrtüchtigkeit sind durch den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht rechtfertigt hiernach ebenso bereits den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

Hinweis:

Mit der neuerlichen Entscheidung bestätigt das BAG seine "harte Linie" im Hinblick auf Drogenkonsum und Straßenverkehr. Auf einen Gefährdungsnachweis wie auch auf einen Konsum während der Ausübung der geschuldeten Tätigkeit verzichtet das BAG konsequenterweise. Hier sollte sich jeder Kraftfahrer dieser strengen Rechtsprechung des BAG und der sich hieraus ergebenden Konsequenzen bewusst sein.