Aufgrund der seit dem 01.04.2017 geltenden Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist aus aktuellem Anlass darauf hinzuweisen, dass der Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (in der Literatur regelmäßig als Fallschirm bezeichnet) künftig einen Verstoß gegen das Offenlegungsgebot und die neue Bezeichnungspflicht, die bestehende Unwirksamkeit nicht mehr heilt. Dies dürfte auch dann gelten, wenn die überlassenen Personen zuvor benannt werden.
Dagegen ist davon auszugehen, dass bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung (Stichwort: Scheinwerkvertrag) die gesetzliche Fiktion des Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nach § 10 AÜG greift und damit der Entleiher nunmehr in den Fällen des Scheinwerkvertrages grundsätzlich Gefahr läuft, künftig aufgrund der gesetzlichen Fiktion in (ungewollte) Arbeitsverhältnisse hineinzuwachsen.
Hinweis:
Mit der umfassenden Verschärfung der Arbeitnehmerüberlassung hat der Gesetzgeber ernst gemacht. Der Versuch, etwaige Scheinwerkverträge zu heilen und der gesetzlichen Fiktion des Arbeitsverhältnisses zum Entleiher zu entgehen, erscheint nach derzeitigem Streitstand nicht erfolgversprechend. In einem entsprechenden Fall sollte frühzeitig fachanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.