Nach diversen landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen, wonach der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet ist, vor Ablauf des Urlaubsjahres von sich aus - auch ohne Antrag des Arbeitnehmers - Urlaub zu gewähren, erscheinen Zweifel, ob diese Rechtsprechungsänderung durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt werden wird. Hier ist in absehbarer Zeit mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu rechnen.
Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BAG spricht vieles dafür, dass das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechungsänderung der Landesarbeitsgerichte verwerfen wird und auch weiterhin einen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers erforderlich ist.
Der derzeit bestehenden Rechtsunsicherheit ist insbesondere auf Arbeitnehmerseite dadurch zu begegnen, dass im Fall von zum Jahresende bestehenden Urlaubsansprüchen unbedingt ein rechtzeitiger Antrag auf Urlaubsgewährung gestellt werden sollte. Soweit der Arbeitgeber diesem Antrag nicht nachkommt bzw. eine Übertragung auf das Folgejahr anweist, ist der Arbeitnehmer gegen den Verfall seiner Ansprüche abgesichert.
Aus Arbeitgebersicht bleibt jedoch abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht die belastende Rechtsprechungsänderung der Landesarbeitsgerichte aufheben wird. Bei Fragen des Verfalls von Ansprüchen erscheint in jedem Fall die Inanspruchnahme fachanwaltlicher Hilfe dringend geboten.